I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für den PKW des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) die Kraftfahrzeugsteuer ab 25. Juli 2001 unbefristet auf jährlich 551 DM festgesetzt. Aufgrund der Erhöhung des Steuersatzes ab 1. Januar 2005 von 10,84 EUR auf 15,13 EUR je angefangene 100 cm3 Hubraum gemäß §
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger sich gegen die rückwirkende Erhöhung wandte und Rückzahlung der 61,28 EUR begehrte, blieben erfolglos.
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