Streitig ist die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma XXX. GmbH, Y. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2003 durch Beschluss des Amtsgerichts B. 21 IN 00/03 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren auf die Insolvenzschuldnerin zwei Einachsanhänger (Erstzulassung auf die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2002, zulässiges Gesamtgewicht 2.425 kg) mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-S 0001 (fortan: S 0001) und ZZZ-S 0002 (S 0002) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Kläger zeigte am 27.03.2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse gemäß §§
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