Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, ein Nissan MD 21 (sog. Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine), nach dem Gewicht oder (als PKW) nach dem Hubraum zu besteuern ist.
Der Beklagte hat das Fahrzeug nach dem Hubraum besteuert. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Er hält die Besteuerung seines Fahrzeugs nach dem Hubraum für unzutreffend. Die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung zwischen PKW und LKW seien schwierig und für den Nissan MD 21 durch den Beklagten unzutreffend vorgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 17. Juni 2005 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 28. September 2005 die Kraftfahrzeugsteuer vom 1. Januar 2005 bis zum 26. Mai 2005 auf 64 EUR herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger Blatt der Gerichtsakten vorgelegt. Der Kläger bestätigte, dass das dort abgebildete Fahrzeug baugleich sei mit seinem Pick-up.
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