I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Einstufung des ursprünglich im Kraftfahrzeugbrief als "PKW Kombi geschlossen" eingetragenen und von einem Vorbesitzer umgebauten Fahrzeuges als LKW, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als PKW besteuert hat. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wegen Vorliegens eines vermeintlichen Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Grund dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte.
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