Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat aus abgetretenem Recht weder aus Verschuldens- noch aus Gefährdungshaftung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Unfall seiner Mutter am 15.03.2004 auf dem Hauptbahnhof W.. Ein solcher Anspruch, der an ihn hätte abgetreten werden können, besteht nicht.
1.
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