Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Den Mitarbeitern der Beklagten fällt keine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB zur Last. Selbst wenn diese Frage anders zu beurteilen wäre, stünden der Klägerin keine von ihrem Angestellten K. nach §
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