Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
A Haftungsquote
Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1) dadurch verursacht wurde, dass er die für ihn maßgebliche Kreuzungsampel bei rotem Ampellicht überfahren hat. Die Beklagten haften für den Unfall mithin zu 100%. Eine Mithaftung des Klägers war nicht festzustellen, da dieser seinen Abbiegevorgang erst nach Aufleuchten des für ihn maßgeblichen Grünpfeils fortgesetzt hat und die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1) nicht ins Gewicht fällt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|