Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt dem zutreffenden Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, welches durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet wird.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1) Entgegen der Auffassung des Klägers auf Seite 3 der Berufungsbegründung hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie der Fürsorgepflicht aus dem Mietvertrag seiner Ehefrau mit der Beklagten vom 25. November 1998.
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