Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. §
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Dem Kläger stehen die als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18. August 1999 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von fortgezahlten Bezügen und Kosten für ärztliche Behandlungen aus gemäß §
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