I.
Die durch die Streithelfer der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Trotz der im Schriftsatz vom 12. August 2005 gewählten Formulierung, sie werde "namens und in Vollmacht der Streitverkündeten" eingelegt, ist sie als Rechtsmittel im Rahmen eines fremden Rechtsstreits, mithin als Berufung der Klägerin anzusehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 67 ZPO Rn. 5 m.w.N.).
II.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|