Zur Zusicherungserklärung heißt es in einem weiteren Leitsatz "Ist diese Erklärung im schriftlichen Kaufvertrag enthalten, sind an die Beweisführung des Verkäufers, dem Kaufinteressenten den tatsächlichen Schadensumfang mündlich erläutert zu haben, schärfste Anforderungen zu stellen."
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