Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.07.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.01.2012 wird aus Klarstellungsgründen aufgehoben.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 09.08.2011 (Aktenzeichen ...) wird in Höhe von 724,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.06.2011 aufrechterhalten. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. 4. 5.
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