A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28.02.2003 gegen 10.30 Uhr auf der Kreuzung der ...-Allee mit der D.-Straße in A. zwischen dem klägerischen Mercedes und einem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lkw im Zusammenhang mit einem Wendemanöver des letzteren in Höhe von insgesamt 8.351,16 Euro (Reparaturkosten netto 6.074,20 Euro, Wertminderung 1.100 Euro, SV-Kosten 615,96 Euro, Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage je 59 Euro = 531 Euro, Unkostenpauschale 30 Euro) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.08.2005 (Bl. 218/228 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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