Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ein ihr gestohlenes Fahrzeug. Sie ist Autohändlerin und unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach der "Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" unter Einschluß der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
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