Höchstgeschwindigkeiten des § 3 StVO

Autoren: Schaefer/Urbanik

Geschwindigkeitsvorschriften

Die Geschwindigkeitsvorschriften sind in der StVO verstreut geregelt, es gibt allgemeine Geschwindigkeitsvorschriften in Gesetzen sowie besondere in Verkehrszeichen, Weisungen von Polizeibeamten etc. §  3 StVO enthält mehrere gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeiten.

Es gilt die nachfolgende Hierarchie der Geschwindigkeitsanordnungen in absteigender Richtung dargestellt:

Weisungen von Polizeibeamten (§  36 Abs.  3 StVO);

Zeichen von Polizeibeamten (§  36 Abs.  1 Satz 2 StVO);

mobile Schilder (§  39 Abs.  6 StVO);

stationäre, dauerhafte Schilder (§  39 Abs.  2 StVO); Fahrbahnmarkierungen sind Verkehrszeichen, die Schildern gleichgestellt sind;

allgemeine Verkehrsvorschriften, wie z.B. die Generalklausel des §  3 Abs.  1 Satz 1 StVO oder allgemeine besondere Geschwindigkeitsregeln wie §  3 Abs.  1 Satz 3 StVO.

§  3 Abs.  1 StVO

§  3 Abs.  1 StVO enthält die "Goldene Regel" der stets angepassten Geschwindigkeit. Diese wird durch die Absätze 2-5 konkretisiert. §  3 Abs.  1 StVO enthält grundlegende Beschränkungen, die sich unterteilen lassen in absolute Höchstgrenzen und in relativ angegebene Geschwindigkeitsvorschriften ("... nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere ...").

§  3 Abs.  2a StVO