OLG Köln - Urteil vom 12.01.1994
11 U 187/93
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
BRS 86, 428
OLGReport-Köln 1994, 53

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen 11 U 187/93

DRsp Nr. 1994/2017

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten; Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs

»1. Ein erhebliches Zuschnellfahren kann eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen. Indessen scheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen.[Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs]2. Die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs ändert nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Eigenverschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 8 ;

Hinweise: