AG Neuss, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 80 C 3435/05
DRsp Nr. 2008/11124
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Da die Vorfahrt auf der gesamten Fahrbahnbreite gilt, haftet der Vorfahrtverletzer zu 100%, auch wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug gegen das Rechtsfahrverbot verstoßen hat.