Die Klägerin und der Widerkläger begehren jeweils Schadensersatz aus Verkehrsunfall.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) sind jeweils Halter und Eigentümer eines Pkw, deren Haftpflichtversicherer die Widerbeklagte zu 3) bzw. die Beklagte zu 2) sind. Am 03.06.2005 gegen 7:15 Uhr kam es in B. zwischen den Fahrzeugen im Bereich einer Kreuzung, für die keine Regelung der Vorfahrt durch Verkehrszeichen besteht, zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurden sowohl das vom Widerbeklagten zu 2) gefahrene Klägerfahrzeug, ein Taxi, als auch der vom Beklagten zu 1) selbst gesteuerte Fahrzeug beschädigt.
Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:
1. Reparaturkosten nach Gutachten (exkl. MWS) Euro 1.731,91
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