AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 115 C 3002/06
DRsp Nr. 2008/11069
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Kommt es im sog. Einmündungsviereck auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung zu einer Kollision, so spricht ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs. Hat das vorfahrtberechtigte Fahrzeug seinerseits eine Ursache für die Kollision gesetzt, indem es bei Dämmerung ohne Licht gefahren ist, so ist eine Haftungsverteilung von 50 : 50 gerechtfertigt.