OLG Hamm - Urteil vom 30.04.1996
9 U 215/95
Normen:
BGB § 839 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 158
VersR 1997, 891
r+s 1997, 15

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers über ein tiefes Loch in der Unterquerung einer Eisenbahnlinie

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 9 U 215/95

DRsp Nr. 1997/6033

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers über ein tiefes Loch in der Unterquerung einer Eisenbahnlinie

1. Das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 3 StVO gilt auch für Radfahrer. Dies kann soweit gehen, dass sie bei schlechten Sichtverhältnissen gehalten sind, ihr Fahrrad zu schieben.2. Kommt ein Radfahrer über ein tiefes Loch über die ganze Breite einer Eisenbahnunterführung zu Fall, so scheidet ein Mitverschulden jedenfalls dann aus, wenn die verkehrssicherungspflichtige Stadt diesen Zustand über Monate nicht behoben hat.

Normenkette:

BGB § 839 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 158
VersR 1997, 891
r+s 1997, 15