OLG Hamm - Urteil vom 04.02.2020
9 U 90/19
Normen:
StVG StVO § 7; StVO § 9 Abs. 1, und 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 010 O 161/17

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Kreisverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 9 U 90/19

DRsp Nr. 2020/8717

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einem Kreisverkehr

1. Der Wechsel vom kurveninneren auf den äußeren Fahrstreifen eines Kreisverkehrs zwecks Abbiegens aus dem Kreisverkehr darf nur unter Beachtung der Sorgfaltspflichten nach § 9 Absätze 1 und 3 StVO erfolgen. Gegenüber dem bevorrechtigten gleichgerichteten Verkehr auf der rechten äußeren Spur ist eine ähnlich hohe besondere Sorgfalt zu wahren wie im Falle eines Fahrstreifenwechsels i.S. des § 7 Abs. 5 StVO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17.04.2019 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG StVO § 7; StVO § 9 Abs. 1, und 3;

Gründe

I.

1.