Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von 5.586,22 EUR nebst Zinsen aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Juni 2003.
Im Bereich der oberhalb der Ortschaft Br... gelegenen Wirtschaftswege stießen auf einer Kreuzung der von der Ehefrau des Klägers gefahrene Pkw Ford mit dem Geländefahrzeug des Beklagten zu 1. zusammen.
Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 6.12.2004 (Bl. 108 ff. GA) wegen einer Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1. eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten zu 1. für angemessen erachtet, den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls allerdings voll abgewiesen und demgemäß die Beklagten zur Zahlung von (nur) 3.497,48 EUR nebst Zinsen verurteilt.
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