OLG Köln - Urteil vom 14.01.1994
19 U 208/93
Normen:
BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ; StVG § 2 Abs. 4 § 7 § 8 Abs. 3 § 9 Abs. 3 § 11 § 18 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)259b (Ls)
OLGReport-Köln 1994, 52
VRS 86, 422
VersR 1995, 64

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Rennradfahrer

OLG Köln, Urteil vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 19 U 208/93

DRsp Nr. 1994/2016

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Rennradfahrer

»1. Ein Kraftfahrer, der in eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegt, hat die Vorfahrt eines (Renn-)Radfahrers zu beachten und darf nicht so einbiegen, daß der Radfahrer sich zum Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen veranlasst sieht.2. Benutzt der Radfahrer die Fahrbahn der Straße, weil der vorhandene Radweg in so schlechtem Zustand ist, daß er nicht schnell befahren werden kann, so trifft ihn kein (Mit-)Verschulden, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß und den Folgen fehlt.3. Bei Dauerschäden, die u.a. die Möglichkeit sportlicher Betätigung einschränken, ist ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM nicht überhöht.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ; StVG § 2 Abs. 4 § 7 § 8 Abs. 3 § 9 Abs. 3 § 11 § 18 ;

Hinweise:

Das Urteil ist rechtskräftig.