OLG Hamm - Urteil vom 27.01.1998
9 U 152/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1998, 129
ZfS 1999, 51

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem ins Schleudern geratenen Einsatzfahrzeug der Polizei

OLG Hamm, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 9 U 152/97

DRsp Nr. 1999/5615

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem ins Schleudern geratenen Einsatzfahrzeug der Polizei

1. Ein Fahrzeugführer handelt schuldhaft, wenn er eine Geschwindigkeit von 75 km/h beibehält, obwohl er Sondersignale eines Einsatzfahrzeugs wahrgenommen hat.2. Kommt es zu einer Kollision eines durch einen auf die Fahrbahn gelaufenen Fußgänger ins Schleudern geratenen Einsatzfahrzeugs der Polizei mit einem mit so überhöhter Geschwindigkeit entgegen kommenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des entgegen kommenden Fahrzeugs angemessen, wenn dieses bei Einhalten einer angemessenen Geschwindigkeit von 50 km/h die Kollision hätte vermeiden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1998, 129
ZfS 1999, 51