Die zulässige Berufung, mit der sich der Beklagte nicht mehr gegen die Haftung dem Grunde nach aus § 833 BGB wendet, sondern nur Berücksichtigung eines hälftigen Mitverursachungsbeitrages des Klägers begehrt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollen Ersatz des infolge des Unfalles vom 22. Juni 1992 entstandenen Schadens zu. Er muß sich vielmehr einen Mitverursachungsbeitrag von 1/3 anrechnen lassen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|