OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.1994
22 U 170/93
Normen:
BGB § 254 § 833 ; StVG § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Düsseldorf 1994, 302
VersR 1995, 232
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 510/92

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 22 U 170/93

DRsp Nr. 1995/4662

Haftungsverteilung bei Kollision mit ausgebrochenen Rindern

Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrzeugs mit ausgebrochenen Rindern, die von der Polizei in eine Nebenstraße getrieben worden sind, so überwiegt die Tiergefahr, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Tierhalters auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 254 § 833 ; StVG § 17 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung, mit der sich der Beklagte nicht mehr gegen die Haftung dem Grunde nach aus § 833 BGB wendet, sondern nur Berücksichtigung eines hälftigen Mitverursachungsbeitrages des Klägers begehrt, hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollen Ersatz des infolge des Unfalles vom 22. Juni 1992 entstandenen Schadens zu. Er muß sich vielmehr einen Mitverursachungsbeitrag von 1/3 anrechnen lassen.