Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Januar 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten zu.
Gegen die Klägerin spricht bereits der Anscheinsbeweis eines schuldhaften Verstoßes ihres Geschäftsführers und Fahrers des klägerischen PKW gegen § 14 Abs. 1 StVO.
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