Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf der Grundlage der §§ 7, 17, 18 StVG a.F., 823 BGB, 3 PflVG nicht zu.
I.
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