Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem den Radweg in falscher Richtung benutzenden Radfahrer
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 8 S 9525/91
DRsp Nr. 1994/15162
Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem den Radweg in falscher Richtung benutzenden Radfahrer
Kollidiert ein rechts abbiegendes Fahrzeug mit einem Radfahrer, der einen rechts neben der Fahrbahn abmarkierten Teil der Fahrbahn in umgekehrter Richtung als Radweg benutzt, so trifft den Radfahrer die alleinige Haftung.