Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und so neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 5.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit hinsichtlich der materiellen Schäden nicht Forderungsübergang auf Dritte stattgefunden hat.
Wegen der Mehrforderung zum Schmerzensgeldbegehren wird die Klage abgewiesen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|