Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.05.2014 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.992,30 € vom 22.09.2012 bis zum 7.12.2012 und aus 1.195,89 € seit dem 8.12.2012 sowie Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von weiteren 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. 3. 4.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|