I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes. Dieser befuhr am frühen Morgen des 02.10.1999 gegen 5.40 Uhr mit seinem Motorrad die L aus Richtung H. kommend in Richtung K. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel. Auf der Fahrbahn des Ehemanns der Klägerin befanden sich sieben Pferde, darunter eine Stute der Beklagten zu 1) und ein Wallach der Beklagten zu 3). Alle Pferde stammten aus der Pferdepension der rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), wo sie aus einer Koppel ausgebrochen waren. Der Ehemann der Klägerin kollidierte mit seinem Motorrad zumindest mit der Stute der Beklagten zu 1). Er erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen.
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