Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer auf Schienen beweglichen Kranbrücke in einem Hafengelände
OLG Düsseldorf, vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 22 U 196/93
DRsp Nr. 1995/9707
Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einer auf Schienen beweglichen Kranbrücke in einem Hafengelände
»1. Eine Kranbrücke, die sich in einem Hafengelände auf Schienen von 300 m Länge von einem Einsatzort zum anderen. fortbewegt, ist keine Schienenbahn i.S.d. § 1 Abs. 1 HpflG.2. Gegenüber dem groben Verschulden eines Lkw-Fahrers, der trotz gegenteiliger Weisung des Lademeisters und trotz Andreaskreuzes, Blinklichts sowie durchdringenden Läutwerks der Kranbrücke sein Fahrzeug auf den Schienen der Kranbrücke abstellt, tritt eine Unaufmerksamkeit des Kranführers völlig zurück.«