OLG Hamm vom 19.03.2001
6 U 79/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 20 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
r+s 2001, 456

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen haltenden Linienbus passierenden Motorradfahrers mit einem unvorsichtig die Fahrbahn querenden Kind

OLG Hamm, vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 6 U 79/00

DRsp Nr. 2008/13586

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen haltenden Linienbus passierenden Motorradfahrers mit einem unvorsichtig die Fahrbahn querenden Kind

1. Ein Motorradfahrer verhält sich nicht verkehrswidrig, wenn er einen an einer Haltestelle anhaltenden Linienbus mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h passiert und dabei einen Sicherheitsabstand von mehr als 2 m einhält.2. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem unvorsichtig die Fahrbahn querenden Kind, so haftet der Motorradfahrer lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr seines Kraftrades, die deutlich geringer zu bewerten ist als das Verschulden des Kindes. Es ist daher von einer Haftungsquote von 2/3 : 1/3 zu dessen Lasten auszugehen.