I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung aus einem Verkehrsunfall und geht dabei von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2006 abgewiesen. Gleichzeitig hat es der Beklagten im Wege der Widerklage eine Regressforderung gegen den Kläger und dessen drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich der Abweisung seiner Klage Berufung eingelegt.
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