I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten verfolgen mit der Berufung weiterhin den Klageabweisungsantrag. Sie vertreten die Auffassung, der Kläger hafte für den entstandenen Unfall allein, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen XXXXXXXXXXXX ermittelte Geschwindigkeit, den Umstand, dass die Fahrbahn nass bzw. feucht gewesen sei, und die herrschende Dunkelheit, sei eine Alleinhaftung des Klägers gerechtfertigt. Ohnehin habe der Beklagte zu 1. keinen Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 StVO begangen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lehrte vom 09.02.2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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