LG Potsdam, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 2 O 418/05
DRsp Nr. 2008/11064
Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung
Bei einer Vorfahrtverletzung haftet der Wartepflichtige auch dann in vollem Umfang, wenn ihm gegen seinen Willen im Kreuzungsbereich der Motor seines PKW ausgegangen ist.