Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel
AG Hamburg, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 644 C 249/06
DRsp Nr. 2008/11103
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel
Lässt sich nicht aufklären, ob vor einem Auffahrunfall beide Fahrzeuge solange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können oder ob unmittelbar vor der Kollision ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, so streitet der Anscheinsbeweis des § 7 Abs. 5StVO nicht zu Lasten des Auffahrenden. Wegen Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens gilt vielmehr eine Mithaftungsquote von jeweils 50%.