Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 17.07.2014 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.723,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € abzüglich eines gezahlten Teilbetrages von 359,50 € an den Rechtsanwalt ...[A] freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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