Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Betriebsgefahr des Vordermanns bei abrupten Abbremsen
OLG Hamm, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 27 U 202/92
DRsp Nr. 2006/6382
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Betriebsgefahr des Vordermanns bei abrupten Abbremsen
»Bei einem Auffahrunfall haftet der Vordermann, dessen Fahrzeug eine Bremsspur von 11,3 m auf der Fahrbahn hinterlässt, aus Betriebsgefahr zu 25 %, wenn er weder die Unabwendbarkeit des Unfalls noch den Grund für das starke Abbremsen beweisen kann.«