LG Gießen - Urteil vom 15.05.1996
1 S 33/96
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 4 § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 379
SP 1996, 379
SP 1996, 379
VersR 1997, 128
VersR 1997, 128
ZfS 1996, 285
ZfS 1996, 285
ZfS 1996, 285

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn

LG Gießen, Urteil vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 1 S 33/96

DRsp Nr. 1997/1782

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn

1. Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Kfz von dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn ein, darf er grundsätzlich nicht "in einem Zug" auf die Überholspur wechseln, muß sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss der Normalspur einfügen.2. Der auf ein Verschulden es Auffahrenden deutende Beweis des ersten Anscheins ist dann erschüttert, wenn es feststeht, daß der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermannes in dessen Fahrstreifen gewechselt ist, so daß dieser auch durch sofortiges Bremsen ein Auffahren nicht mehr verhindern konnte.3. Alleinige Haftung des Verkehrsteilnehmers, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur der Autobahn wechselt und auf dessen Fahrzeug ein sich auf der Überholspur mit hoher Geschwindigkeit näherndes Fahrzeug auffährt.