LG Berlin, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 17 O 29/05
DRsp Nr. 2008/11041
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Lässt sich nicht klären, ob einem Auffahrunfall eine Vollbremsung verbunden mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voran gegangen ist, so ist von einem ungeklärten Unfallhergang auszugehen und der Schaden hälftig zu verteilen.