Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte ist dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August 1992 in Höhe von 4.285,31 DM schadensersatzpflichtig.
Die Haftungsquote des Beklagten ist gemäß § 17 StVG nicht auf weniger als 2/3 festzusetzen.