Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine
LG Ulm, vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 1 S 16/06
DRsp Nr. 2008/13721
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine
Der Eigentümer eines Hauses verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er zum Schutze auf einer angrenzenden Parkfläche geparkter PKW keine Vorrichtung an seinem Dach anbringt, die das Herabfallen von Dachlawinen verhindern. Verletzt er diese Verkehrssicherungspflicht, so haftet er voll für an den Fahrzeugen entstandene Schäden.