Haftungsverteilung bei Aufprall auf einen nicht beleuchteten Anhänger bei Nacht
AG Eschwege, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 2 C 772/06
DRsp Nr. 2008/11094
Haftungsverteilung bei Aufprall auf einen nicht beleuchteten Anhänger bei Nacht
1. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Anhänger bei Dunkelheit stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Das Abstellen in der Nähe einer Straßenlaterne reicht hierfür nicht aus.2. Fährt bei Dunkelheit ein Fahrzeug auf einen am Straßenrand in der Nähe einer Straßenlaterne unbeleuchtet abgestellten Anhänger auf, so ist die Haftungsverteilung 70% : 30% zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs.