Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. September 2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.016,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus einer Haftungsquote von 25 % der Klägerin sämtliche weiteren Ansprüche der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 14. November 2004 auf der Bundesautobahn A3 zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 15.072,88 € festgesetzt.
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