Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten im Hinblick auf den durch den Unfall vom 17.12.2002 an seinem BMW eingetretenen Frontschaden versagt.
Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass sein BMW von dem vom Beklagten zu 1.) geführten VW-Golf auf den Mercedes des Zeugen A. aufgeschoben worden ist und der Beklagte zu 1.) dementsprechend den Schaden nicht nur am Heck, sondern auch an der Front des Fahrzeugs des Klägers verursacht hat.
1.)
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