Die Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 16. Mai 2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat verbleibt nach erneuter Überprüfung und unter Beachtung dieses Schriftsatzes bei seiner Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 5. November 2003 unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung einzustehen hat.
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