OLG Köln - Urteil vom 23.01.1998
19 U 109/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)499e
MDR 1998, 718
OLGReport-Köln 1998, 146
VersR 1998, 860
r+s 1999, 410

Haftung eines Landwirts wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Viehtrieb

OLG Köln, Urteil vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 19 U 109/97

DRsp Nr. 1998/4391

Haftung eines Landwirts wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Viehtrieb

»Wer einen Waldweg mit einem Draht ohne ausreichende Kenntlichmachung absperrt, um das Vieh beim Weideauf- oder abtrieb vom Eindringen in diesen Weg abzuhalten, ist für den Schaden verantwortlich, den ein Radfahrer durch einen Sturz infolge der Drahtabsperrung erleidet«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens geltend, der auf einem Unfall beruht, der sich am 06.07.1994 in W.-O. ereignet hat. Der Kläger war an diesem Abend gegen 20 Uhr mit seinem Mountainbike unterwegs und bog von der G.straße, die zur L 129 führt, nach links in den W.weg in Richtung N. ein. Dort stürzte er, weil ein Weidedraht, auf beiden Seiten an einem Strommast befestigt, in ca. 1 m Höhe quer über den Weg gespannt war. Neben der Unfallstelle liegt, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts, eine Weide, auf der sich tagsüber Kühe des Beklagten zu 2. befanden. Dessen Ehefrau, die Beklagte zu 1., trieb die Kühe morgens nach dem Melken auf die Weide und holte sie am Nachmittag wieder ab. Sie pflegte beim Auftrieb auf die Weide die G.straße und den W.weg sowie einen zu diesem parallel verlaufenden Weg in Richtung H. mit Draht zu sperren, damit die Kühe nicht von ihrem Weg auf die Weide abkamen.