Der Beklagte veräußerte im April 2000 den in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf Cabrio, Erstzulassung Juli 1997, zum Preis von 28.000,00 DM an den Freund seiner Tochter M.W.. Das Fahrzeug hatte am 01.12.1997 beim Einparken in die Garage einen Unfallschaden erlitten, der beseitigt wurde. Dabei wurden auch Ausbeul- und Spachtelarbeiten durchgeführt. Der Schaden war von einem Versicherungsgutachter auf 4.640,37 DM geschätzt worden.
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