Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen
1.)die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen;
2.)den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 13.756,- Euro festzusetzen (Zahlungsantrag 11.756,- € und Feststellungsantrag 2.000,- €).
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